Unsere Beratungsleistungen beschränken sich dabei auf die wesentlichen beiden Bereiche Generationenplanung und Testamentsvollstreckung.
Die Generationenplanung befasst sich mit der Beratung zur Erstellung des eigenen Testaments, sowie dem Ablauf der späteren Vollstreckung und setzt den Fokus auf private, rechtliche, finanzielle, steuerliche und werterhaltende Aspekte. Dies ist besonders interessant wenn es sich um ein breit gestreutes Besitztum, Unternehmen, die einen Teil der Erbmasse bilden oder ein zielgerichtetes Erbe handelt. Aber auch prädiktives ausschließen von Streitfällen und Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Familie sind Teil des Beratungsprozesses.
Der typische Beratungsprozess gliedert sich auf in vier bzw. fünf Termine und schließt mit dem ausgearbeiteten Testament sowie der Begleitung zum Notartermin und der dortigen Auflassung des Testaments ab.
Die Testamentsvollstreckung ist ein geeignetes Instrument um den im ausgearbeiteten und vom Notar beglaubigten Testament enthaltenen letzten Willen des Erblassers sowie darin enthaltene Auflagen sicherzustellen. Durch den Einsatz eines Testamentsvollstreckers, eine in der Regel vom Erblasser ernannte Person, werden die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung gebracht. Der Testamentsvollstrecker kann aber auch durch einen Erbvertrag nach § 2197 Abs. 1 BGB oder durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten § 2198 Abs. 1 BGB sowie durch ein Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament nach § 2200 Abs. 1 BGB benannt bzw. bestimmt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in §§ 2197 ff. BGB.
Gründe für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers sind im Wesentlichen:
Durch den Einsatz des Testamentsvollstreckers greifen dann die gesetzlichen Regelungen (vgl. § 2203 ff. BGB), die die wesentlichen Aufgaben des Testamentsvollstreckers, d.h. die Nachlassverwaltung und Umsetzung der letztwilligen Verfügungen, bilden. Diese betreffen im Wesentlichen die
Im Detail ist das Aufgabenspektrum noch deutlich ausladender. Um diese Aufgaben erfüllen zu können ist der Testamentsvollstrecker gesetzlich mit ausreichend Befugnissen ausgestattet, so dass er über die Nachlassgegenstände im Sinne des Erblassers verfügen kann.
Es werden drei Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden, die Abwicklungsvollstreckung, die Verwaltungsvollstreckung und die beaufsichtigende Vollstreckung. Soll der Testamentsvollstrecker lediglich die letztwilligen Verfügungen des Erblasser ausführen (vgl. § 2203 ff. BGB) und die Nachlassverwaltung durchführen so spricht man von einer Abwicklungsvollstreckung. Werden dem Testamentsvollstrecker weitere Aufgaben oder Bedingungen, wie die Verwaltung des Erbes über eine bestimmte Zeit (vgl. § 2209 BGB), übertragen spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Diese kann eine Dauer von bis zu 30 Jahren nach dem Tod des Erblassers beinhalten. In diesem Zusammenhang wird der Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker bezeichnet. Ist das Testament an Pflichten der begünstigten Person/en geknüpft, so spricht man von einer beaufsichtigenden Vollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker die Erfüllung dieser überwacht.
Übergreifende und pauschale Aussagen sind in der Regel nicht möglich, weshalb wir Sie bitten uns bei Fragen oder Beratungsbedarf direkt zu kontaktieren.