UNSER ANGEBOT

Rechtlich getrennt, jedoch unter dem Dach der Steuerberatung LIEB stellen wir Ihnen an dieser Stelle unsere Dienstleistungen zum Thema Testamentsvollstreckung und Generationenplanung vor. Dieser Beratungszweig erfordert zu jeder Zeit eine klar ersichtliche Differenzierung zur Steuerberatung. Ob in der Steuerberatung oder der Testamentsvollstreckung gehandelt wird erkennen Sie am einfachsten durch die Differenzierung des Logos im Briefkopf oder der Signatur. In der Testamentsvollstreckung agieren wir mit folgendem Logo:

Unsere Beratungsleistungen beschränken sich dabei auf die wesentlichen beiden Bereiche Generationenplanung und Testamentsvollstreckung.



IHR PARTNER FÜR 
WERTERHALTENDE 
GENERATIONENPLANUNG
IHR PARTNER FÜR 
WERTERHALTENDE 
GENERATIONENPLANUNG

Die Generationenplanung befasst sich mit der Beratung zur Erstellung des eigenen Testaments, sowie dem Ablauf der späteren Vollstreckung und setzt den Fokus auf private, rechtliche, finanzielle, steuerliche und werterhaltende Aspekte. Dies ist besonders interessant wenn es sich um ein breit gestreutes Besitztum, Unternehmen, die einen Teil der Erbmasse bilden oder ein zielgerichtetes Erbe handelt. Aber auch prädiktives ausschließen von Streitfällen und Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Familie sind Teil des Beratungsprozesses.

Der typische Beratungsprozess gliedert sich auf in vier bzw. fünf Termine und schließt mit dem ausgearbeiteten Testament sowie der Begleitung zum Notartermin und der dortigen Auflassung des Testaments ab.



ZERTIFIZIERTE  
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG
UNTER WERTERHALTENEDEN
GESICHTSPUNKTEN
ZERTIFIZIERTE  
TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG 
UNTER WERTERHALTENEDEN
GESICHTSPUNKTEN

Die Testamentsvollstreckung ist ein geeignetes Instrument um den im ausgearbeiteten und vom Notar beglaubigten Testament enthaltenen letzten Willen des Erblassers sowie darin enthaltene Auflagen sicherzustellen. Durch den Einsatz eines Testamentsvollstreckers, eine in der Regel vom Erblasser ernannte Person, werden die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung gebracht. Der Testamentsvollstrecker kann aber auch durch einen Erbvertrag nach § 2197 Abs. 1 BGB oder durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten § 2198 Abs. 1 BGB sowie durch ein Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament nach § 2200 Abs. 1 BGB benannt bzw. bestimmt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in §§ 2197 ff. BGB.


Gründe für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers sind im Wesentlichen:


  • Absicherung der letztwilligen Verfügung des Erblassers (z. B.  Vermächtnisse und Auflagen)
  • Schutz der Erben vor sich selbst (z. B. Minderjährige oder rechtsunerfahrenen Personen)
  • Vereinfachung der Verwaltung und Teilung der Erbschaft (z. B. bei mehreren, ggf. zerstrittenen / nicht ortsansässigen Erben oder einer umfangreichen Teilungsanordnung)


Durch den Einsatz des Testamentsvollstreckers greifen dann die gesetzlichen Regelungen (vgl. § 2203 ff. BGB), die die wesentlichen Aufgaben des Testamentsvollstreckers, d.h. die Nachlassverwaltung und Umsetzung der letztwilligen Verfügungen, bilden. Diese betreffen im Wesentlichen die


  • objektive Sicherung des gesamten Nachlasses
  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach § 2215 BGB
  • Aufzeichnung der Nachlassforderungen und -verbindlichkeiten
  • Abgabe der Erbschaftssteuererklärung
  • Verteilung der verbleibenden Vermögensgegenstände


Im Detail ist das Aufgabenspektrum noch deutlich ausladender. Um diese Aufgaben erfüllen zu können ist der Testamentsvollstrecker gesetzlich mit ausreichend Befugnissen ausgestattet, so dass er über die Nachlassgegenstände im Sinne des Erblassers verfügen kann.

Es werden drei Arten der Testamentsvollstreckung unterschieden, die Abwicklungsvollstreckung, die Verwaltungsvollstreckung und die beaufsichtigende Vollstreckung. Soll der Testamentsvollstrecker lediglich die letztwilligen Verfügungen des Erblasser ausführen  (vgl. § 2203 ff. BGB) und die Nachlassverwaltung durchführen so spricht man von einer Abwicklungsvollstreckung. Werden dem Testamentsvollstrecker weitere Aufgaben oder Bedingungen, wie die Verwaltung des Erbes über eine bestimmte Zeit (vgl. § 2209 BGB), übertragen spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Diese kann eine Dauer von bis zu 30 Jahren nach dem Tod des Erblassers beinhalten. In diesem Zusammenhang wird der Testamentsvollstrecker als Verwaltungsvollstrecker bezeichnet. Ist das Testament an Pflichten der begünstigten Person/en geknüpft, so spricht man von einer beaufsichtigenden Vollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker die Erfüllung dieser überwacht.


Übergreifende und pauschale Aussagen sind in der Regel nicht möglich, weshalb wir Sie bitten uns bei Fragen oder Beratungsbedarf direkt zu kontaktieren.


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